Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft wurden erst in diesem Jahr vereinheitlicht. Nun muss ein Vorschussverfahren neu eingeführt werden.
Die Berufsgenossenschaft muss die Anschlussfinanzierung sicherstellen. Die Beiträge der Berufsgenossenschaft müssen nicht nur zur Finanzierung der Ausgaben bis zum Jahresende, sondern darüber hinaus bis zum Eingang der Beiträge zur ersten Fälligkeit im Folgejahr ausreichen. Bis zur Errichtung des Bundesträgers war dies weitgehend unproblematisch. Die erste Fälligkeit lag zumeist im Februar oder März des Folgejahres und etwaige Engpässe konnten mit vorhandenen Betriebsmitteln überbrückt werden. Die Situation der SVLFG ist grundlegend anders.
Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft werden nun bundesweit einheitlich nach dem Arbeitsbedarf, für viele Unternehmen aber auch nach dem Arbeitswert/der Lohnsumme berechnet. Die Beitragsrechnungen können erst erstellt werden, wenn alle Meldungen hierzu vorliegen. Insbesondere wegen der Lohnsummen des vergangenen Jahres können die Beitragsrechnungen frühestens im April mit Fälligkeit Mitte Mai versandt werden. In diesem Jahr konnten die Ausgaben bis zu diesem Zeitpunkt noch durch höhere und vorgezogene Bundesmittel sowie durch noch vorhandene Sondervermögen finanziert werden. Um 25 Millionen Euro geringere Bundesmittel in 2015 sowie um rund 30 Prozent aufgebrauchte Sondervermögen schließen eine entsprechende Lösung im kommenden Jahr aber aus. Eine Beitragserhöhung zur Regelung der Anschlussfinanzierung stand deshalb zur Debatte. Der Vorstand der SVLFG will diesen Weg nicht gehen. Abhilfe soll das bereits zum Jahresende 2014 neu einzuführende Vorschussverfahren bringen.
Eckpunkte der Neuregelung
Für die Umlage 2014 werden im Dezember 2014 Vorschussbescheide an alle Mitglieder versandt.
Am 15. Januar 2015 sind 40 Prozent des letzten Beitrages (Zahlbetrag für 2013) als 1. Vorschuss zu zahlen.
Am 15. Mai 2015 sind weitere 40 Prozent des letzten Beitrages (Zahlbetrag für 2013) als 2. Vorschuss zu zahlen.
Im August 2015 werden die Beitragsrechnungen für 2014 übersandt. Es erfolgt gleichzeitig eine Verrechnung der gezahlten Vorschüsse mit dem für 2014 zu zahlenden Beitrag. Noch offene Beiträge sind am 15. September 2015 zu zahlen. Überzahlte Beträge werden erstattet. Zugleich werden die Vorschüsse für 2015 festgesetzt (zahlbar am 15. Januar und 15. Mai 2016).
Auf den ersten Blick erscheint dieses Verfahren komplex. Es wird jedoch in anderen Bereichen ebenfalls praktiziert (z. B. bei Stromrechnungen). Es werden zunächst Vorschüsse oder Abschläge gezahlt, die einmal pro Jahr abgerechnet werden. Zeitgleich wird die Höhe der neuen Abschläge festgesetzt.
Für die Mitglieder der Berufsgenossenschaft ist diese Neuregelung mit einer ersten Zahlung im Januar 2015 verbunden. Das Ziel der Vermeidung einer Beitragserhöhung sollte dabei nicht vergessen werden.
Verfahren für Selbstzahler und bei Beiträgen bis 305 Euro
Nur bei Zahlung der Beiträge im Einzugsverfahren (neu: SEPA-Lastschriftverfahren) ist das neue Verfahren mit drei Zahlungen pro Jahr praktikabel. Auch bei eher geringeren Beiträgen sind drei Zahlungen nicht sinnvoll. Für Mitglieder, die ihre Beiträge unverändert per Überweisung selbst zahlen und für Beiträge bis 305 Euro soll deshalb ein abweichendes Verfahren greifen:
Nach dem Versand der Vorschussbescheide im Dezember 2014 sind zum 15. Januar 2015 80 Prozent des letzten Beitrages (Zahlbetrag für 2013) als Vorschuss zu zahlen. Im August 2015 werden dann ebenfalls die Beitragsrechnungen mit Spitzabrechnung etc. übersandt.
Vorteile der SEPA-Lastschrift
Die für die Berufsgenossenschaft mit geringerem Aufwand verbundene Beitragszahlung per SEPA-Lastschriftverfahren wird also auch künftig honoriert; statt eines 80-prozentigen Vorschusses fallen zwei 40-prozentige Vorschüsse an. Dieses Verfahren bietet damit unverändert für alle Beteiligten Vorteile. Denken Sie zum Beispiel daran, dass der Beitrag dann „automatisch“ genau passend zur Fälligkeit eingezogen wird. Ein Formular zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren finden Sie hier.
Sie wollen die Vorteile des Lastschriftverfahrens nicht nutzen? Bitte beachten Sie dann unbedingt die Angaben im Vorschuss- und Beitragsbescheid zur IBAN (Kontoverbindung der Berufsgenossenschaft) und zum Verwendungszweck. Im Vorschussbescheid werden diese Angaben deutlich erkennbar sein. Mit diesen Angaben ist eine Online-Überweisung genau so einfach wie das Ausfüllen einer Überweisung.
Detailregelungen
Überzahlungen sollen vermieden werden, deshalb gilt:
Haben sich die Berechnungseinheiten für den Beitrag zum Vorjahr um mehr als 20 Prozent verändert, werden die Vorschüsse neu berechnet.
Verändern sich die Angleichungssätze in der Übergangszeit bis 2017 zum Vorjahr um mehr als 20 Prozent, werden auf Antrag die Vorschüsse neu festgesetzt.
War im Vorjahr kein Beitrag zu zahlen, werden keine Vorschüsse angefordert.
Die Berufsgenossenschaft führt das Vorschussverfahren zur Vermeidung einer allgemeinen Beitragserhöhung ein. Es wird davon ausgegangen, dass sich das neue Verfahren schnell etablieren und bewähren wird.
Text: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Link zur Internetseite: www.svlfg.de
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